OLI Move SaaS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand Dezember 2023

§ 1 OLI Systems GmbH und Auftraggeber

OLI Systems GmbH (im Folgenden „OLI“) ist technischer Dienstleister im Bereich der Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen und betreibt hierzu eine zentrale IT-Lösung zur Steuerung von Ladeeinrichtungen und zur Datenerfassung. Der Auftraggeber ist Betreiber der Ladeeinrichtung (CPO) der Ladeeinrichtungen und Elek­tromobilitätsprovider (EMP). Gegen Entgelt übernimmt OLI das technische Betriebsmanagement, insbesondere das Lade-, Last- und Störungsmanagement von Ladeeinrichtungen des Auftraggebers sowie die weitere zentrale IT-Steuerung und die damit zusammenhängende IT-Unterstützungen von Geschäftsprozessen. Der Auftraggeber verbleibt Betreiber der Ladeeinrichtungen (Ladepunktbetreiber/ Charge Point Operator – CPO) und Elektromobilitätsprovider (EMP). Er trägt die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken des Betriebs der Ladeeinrichtungen, insbesondere Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung (vgl. § 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung – LSV) OLI erbringt einzig die Überwachung, Steuerung sowie die nachfolgend vereinbarte Optimierung der Ladeeinrichtungen des Auftraggebers über die IT-Lösung “OLI Move” als Software-as-a-Service (OLI Move). Hierzu bindet OLI die Ladeeinrichtungen an OLI Move an. Die Zurverfügungstellung von Ladestrom und die Abrechnung von Ladevorgängen gegenüber den Nutzern der Ladeeinrichtungen erfolgt durch den Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Hierzu schließt der Auftraggeber separate Vereinbarungen mit den Nutzern.

§ 2 Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von OLI erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die OLI mit seinen Auftraggebern über die OLI Move Ladelösungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn OLI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
  4. Alle Angebote von OLI sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann OLI innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt dabei stets schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung).
  5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen OLI und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte es einen Konflikt oder eine Unklarheit zwischen den Dokumenten geben, so geht das Angebot diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Der geschlossene Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von OLI vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erfolgen nur schriftlich. 

§ 3 Definitionen

Für die Zusammenarbeit und die vertragliche Beziehung werden nachfolgenden Begriffe einheitlich definiert: 

  1. Elektromobilitätsprovider (EMP) ist derjenige, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ladestrom an den Nutzer einer Ladeeinrichtung leistet.
  2. Ladeeinrichtung: Eine Ladeeinrichtung (Ladesäule, Wallbox, usw.) kann einen oder mehrere Ladepunkte aufweisen.
  3. Ladepunkt:  Eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen oder Auf- und Entladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt ist.
  4. Ladepunktbetreiber / Charge Point Operator (CPO) ist derjenige, der unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichem Umstände den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Ladeeinrichtung ausübt.
  5. Leistungsmonat ist der Monat, in dem die Leistung beginnt. Die Leistung beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch OLI, dass die Leistung bereitsteht und abrufbar ist („OLI Move Ready“).
  6. Nutzer, auch Endnutzer bezeichnet, ist die Person, die eine Ladeeinrichtung zum Laden eines Elektrofahrzeugs berechtigterweise nutzt und die Vergütung für den Ladestrom trägt.
  7. Partei, Parteien und Vertragsparteien: Auftraggeber oder OLI werden einzeln auch als Partei, zusammen als Parteien oder Vertragsparteien bezeichnet.
  8. Reaktionszeit ist definiert als die Zeit zwischen der Annahme des Fehlers durch einen Mitarbeiter (Anlage eines Tickets, telefonisch oder per E-Mail) und dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitarbeiter von OLI die Störungsbehebung einleitet.
  9. Schriftlich im Sinne dieses Vertrages schließt die elektronische Form (§ 126a BGB) sowie die Textform (§ 126b BGB) mit ein.
  10. Servicezeit: Als Servicezeiten gelten alle Zeiträume, in denen eine Leistung am Leistungsübergabepunkt verfügbar sein soll.
  11. Supportzeit: Als Supportzeiten gelten alle Zeiträume, in denen Mitarbeiter von OLI als Ansprechpartner und/oder zur Fehlerbehebung verfügbar sind.
  12. Update: Aktualisierung von Software, die beispielsweise bei einem Softwareprodukt in der Regel für kleinere Verbesserungen sorgt oder Fehler innerhalb eines bestimmten Softwarestands beseitigt. Es wird auch als Service Release, Patch oder Hotfix bezeichnet. Ein Update steht für eine neue Version der Software und wird in der Regel durch eine Änderung der Versionsnummer gekennzeichnet.
  13. Upgrade ist zum einen die höherwertige Konfiguration einer Basissoftware, zum anderen die Aktualisierung auf eine neuere Version. In Abgrenzung zum Update kann das Upgrade besser als eine neue Variante bezeichnet werden, die auf der ursprünglichen Variante basiert und eine technische Neuerung oder höherwertige Funktionen beinhaltet.
  14. Verfügbarkeit: Die Verfügbarkeit beschreibt die vertraglich vereinbarte Nutzbarkeit einer Leistung durch den Auftraggeber oder einen von im berechtigten Dritten.
  15. Wartungszeit: Als Wartungszeiten gelten alle Zeiträume in denen OLI oder die Rechenzentrumsanbieter, auf die OLI bei der Leistungserbringung zurückgreift, periodisch wiederkehrende Wartungsarbeiten durchführen, die für den Erhalt und die Sicherheit des laufenden Betriebes an den IT-Systemen erforderlich sind.

§ 4 Zusammenarbeit

  1. Die Pflicht zur konstruktiven Zusammenarbeit bedeutet, dass Auftraggeber und OLI sich partnerschaftlich zu einer engen und fairen Kooperation verpflichten. Beide Parteien stimmen darin überein, dass die vertraglichen Leistungen, insbesondere bei Projekten, nur bei gemeinsamer Anstrengung erfolgreich durchgeführt werden können.
  2. Das Auftreten von Meinungsverschiedenheiten ist kein Zeichen von Problemen, sondern von einem lebhaften Austausch, bei dem die Parteien jeweils miteinander das beste Ergebnis für die Leistungserbringung erzielen möchten. Daher stimmen die Parteien darin überein, auch im Fall von unterschiedlichen Ansichten transparent, sachlich und offen zu kommunizieren.

§ 5 Vertragsgegenstand

  1. OLI betreibt mit OLI Move eine zentrale IT-Lösung, die insbesondere die Steuerung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Lade-, Last-, Störungsmanagement, Datenerfassung und usw.) erlaubt und zugehörige Geschäftsprozesse des Auftragsgebers wie z. B. Abrechnung von Ladestrom IT-technisch unterstützt. Das Lademanagementsystem besteht insbesondere aus einem cloudbasierten Optimierungsalgorithmus, einem Interface für den Auftraggeber zur Nutzerverwaltung und einer den Nutzern der Ladeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Applikation für mobile Endgeräte (OLI Move App).
  2. OLI verpflichtet sich mittels OLI Move zum technischen Betriebsmanagement (je nach Paket insbesondere Lade-, Last- und Störungsmanagement sowie Datenerfassung) der Ladeeinrichtungen des Auftraggebers.
  3. OLI verpflichtet sich ferner dem Auftraggeber und den vom Auftraggeber berechtigten Dritten OLI Move zur Verfügung zu stellen, die insbesondere einen Registrierungsprozess der Nutzer, die Authentifizierung an Ladeeinrichtungen, den Start und das Beenden von Ladevorgängen und den Abruf der Historie zu den Ladevorgängen, die Erfassung relevanter Abrechnungsdaten, ein unterstützendes Vertrags- und Assetmanagement sowie weitere Leistungen umfasst. OLI Move wird als Webportal zuzüglich Applikation für mobile Geräte zur Steuerung von Ladevorgängen (OLI Move App), insbesondere für das Initiieren und Beenden des Ladevorgangs, durch die Nutzer der Ladeeinrichtungen vor Ort zur Verfügung gestellt. Die Autorisierung kann außerdem über RFID-Karten erfolgen.  

OLI erbringt für den Auftraggeber die nachfolgenden Leistungen wahlweise im Paket „Lite“ oder „Professional“: 

 

Funktion

Beschreibung

„Lite“

„Professional“

Softwareupdates

Automatische und kostenlose
Aktualisierung der Software

XX

Verwaltung und
Monitoring von
Ladepunkte

Aktueller Status der Ladestationen, Verbrauch und Kosten werden im Dashboard zur Verfügung gestellt

XX

Service-Hotline

Telefonische und schriftliche Unterstützung durch unsere ExpertInnen 

während unserer Servicezeiten

XX

Lastmanagement

Je nach eingesetzter Hardware sind verschiedene Arten des
Managements möglich

  • statisch
  • dynamisch
  • statisch
  • dynamisch
  • intelligent

Vertragsmanagement

Bereitstellung und digitale Verwaltung von Verträge für NutzerInnen

              –

X

Abrechnung

Automatisierte monatliche
Rechnungsstellung und Versand per E-Mail an die NutzerInnen

              –

X

Störungs­management

Entgegennahme von Störungsmeldung und Ansprechpartner zur
Entstörung

              –

X

Autorisierung über
OLI MOVE-App

Ladepunkt mittels App für bekannte Nutzer freischalten.

              –

X

Autorisierung über RFID-Karte

Ladepunkt mittels RFID-Karte für bekannte NutzerInnen freischalten

XX

Datenexport

Export von abrechnungsrelevante Daten, NutzerInnen- und Standortdaten

XX

Ladetarifmanagement

NutzerInnen können verschiedene
Tarife zugewiesen werden

XX

§ 6 CPO, EMP sowie allgemeine Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist Betreiber (CPO) der Ladeeinrichtungen und Elektromobilitätsprovider (EMP). Er trägt insbesondere die rechtlichen Risiken und die wesentlichen wirtschaftlichen Kosten des Ladeeinrichtungsbetriebs. Hierzu zählt insbesondere deren Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Ladeeinrichtungen. Umfasst ist außerdem die Stromversorgung, die durch den Auftraggeber auf eigene Kosten sicher-gestellt wird. Er wird insoweit technisch umsetzbar und wirtschaftlich sinnvoll, in Abstimmung mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber eine eigene Marktlokation für die Ladeeinrichtungen einrichten lassen.
  2. Der Auftraggeber bleibt generell verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 49 EnWG) aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Bei Gefahr in Verzug ist der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung und Benachrichtigung von OLI zum unverzüglichen Abschalten der Ladeeinrichtungen berechtigt. Eine entsprechende Benachrichtigung von OLI ist jedoch unverzüglich nach Ergreifen der entsprechenden Maßnahme durch den Auftraggeber nachzuholen.
  3. Der Auftraggeber gestattet alle Maßnahmen von OLI sowie seiner Beauftragten, soweit sie zum technischen Betriebsmanagement der Ladeeinrichtungen erforderlich sind und keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung zur Folge haben.
  4. Der Auftraggeber stellt OLI zur Durchführung seiner Leistungen nach § 5 die notwendigen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom) kostenlos zur Verfügung und verschafft OLI Zugang zu den Ladeeinrichtungen und Versorgungsanschlüssen.
  5. Der Auftraggeber informiert OLI unverzüglich über ihm bekannte Störungen und Schäden an den Ladeeinrichtungen. Ein Schaden liegt vor bei jeder Beschädigung einer Ladeeinrichtung unabhängig davon, ob sie die Funktionstüchtigkeit einer Ladeeinrichtung beeinträchtigt. Eine Störung liegt vor, wenn die Ladeeinrichtung nicht mehr den vertraglichen Vorgaben entsprechend genutzt werden kann (zumindest eingeschränkte Funktionstüchtigkeit).
  6. Der Auftraggeber schließt eine ausreichende Betriebs- und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Bezug auf die Ladeeinrichtungen ab.
  7. Dem Auftraggeber obliegt die Gewährleistung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Parkplatzes einschließlich der Ladeeinrichtungen (insbesondere Zu- und Abfahrtswege, Gehwege, Parkflächen).
  8. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die OLI dadurch entstehen, dass ein vereinbarter Vor-Ort-Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden konnte.

§ 7 Eigentum und Anforderungen an die Ladeeinrichtungen

  1. Die Ladeeinrichtungen einschließlich der stromseitigen Anbindungsleitung sowie der Kommunikationseinrichtungen, die der Anbindung an OLI Move dienen, stehen und verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. OLI Move wird durch OLI gestellt und verbleibt in dessen Eigentum.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass die Ladeeinrichtungen rechtzeitig vor der Übernahme des technischen Betriebsmanagement durch OLI den Anforderungen an einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere denen nach § 49 EnWG, entsprechen.
  3. Weiterhin trägt der Auftraggeber Sorge dafür, dass die Ladeeinrichtung den Anforderungen des bei Vertragsabschluss gültigen Pflichtenhefts von OLI entspricht.
  4. Sollten sich die Anforderungen nach Nr. 2 nach Übernahme des technischen Betriebsmanagement ändern, so dass die vorhandenen Ladeeinrichtungen diesen nicht mehr entsprechen, wird OLI dem Auftraggeber dies mitteilen. Der Auftraggeber hat rechtzeitig eine entsprechende Umrüstung der Ladeeinrichtungen auf seine Kosten zu veranlassen, wobei er insbesondere die Kompatibilität zu OLI Move berücksichtigen wird. OLI wird dem Auftraggeber auf Wunsch ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Übersteigen die Umrüstungskosten (netto) den Zeitwert der Ladeeinrichtung (netto) oder ist eine Umrüstung technisch nicht möglich und entscheidet sich der Auftraggeber nicht für einen Austausch der betroffenen Ladeeinrichtungen, sind beide Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages mit berechtigt. Sofern nur einzelne Ladeeinrichtungen betroffen sind, gilt Vorstehendes mit der Maßgabe entsprechend, dass nur eine Teilkündigung für die betroffenen Ladeeinrichtungen möglich ist.

§ 8 Errichtung und Inbetriebnahme der Ladeeinrichtungen

  1. Der Auftraggeber hat die Ladeeinrichtungen nach den geltenden Regeln der Technik sowie – sofern notwendig – nach sonstigen zivilrechtlichen und/oder öffentlich-rechtlichen Vorgaben errichten lassen bzw. lässt sie errichten. Er nimmt rechtzeitig eine erforderliche Mitteilung an den Netzbetreiber (z. B. nach § 19 Abs. 2 NAV) über die geplante Inbetriebnahme der Ladeeinrichtungen vor.
  2. Das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme bzw. der Beginn des technischen Betriebsmanagement wird OLI mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf von  zwei Wochen rechtzeitig mitgeteilt. Im Falle einer Terminverschiebung wird OLI ebenfalls rechtzeitig informiert.

§ 9 Durchführung von Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung
sowie Ersetzung von Ladeeinrichtungen

  1. Im Rahmen von Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Ersetzung von Ladeeinrichtungen stellt der Auftraggeber sicher, dass nach Durchführung der benannten Maßnahmen die Ladeeinrichtungen weiterhin kompatibel mit OLI Move sind.
  2. OLI stellt dem Auftraggeber auf Anfrage die notwendigen Informationen (technischen Daten, Schnittstellen, Protokolle, usw.) zur Verfügung, die der Auftraggeber benötigt, um die Kompatibilität sicherzustellen.
  3. Zur weiteren Sicherstellung der Kompatibilität beauftragt der Auftraggeber OLI mit der Koordination von Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Ersetzung von Ladeeinrichtungen.

§ 10 Befreiung von der Leistungspflicht 

  1. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder um Folgen einer Störung der elektrotechnischen Anlage des Auftraggebers handelt, OLI von seiner Pflicht zur Aufrechterhaltung des technischen Betriebsmanagement der Ladeeinrichtungen insoweit befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen OLI beruht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
  2. Werden im Zusammenhang mit Firmware Updates Schäden an den Ladeeinrichtungen verursacht, hat OLI die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

§ 11 Mitwirkungspflichten

  1. Den Parteien ist bewusst, dass die vertraglichen Leistungen nur aufgrund einer partnerschaftlichen Kooperation abgewickelt werden können und dass die Erreichung der Leistungsziele von einer effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit der Vertragspartner in jeder Phase der Leistungserbringung abhängt. Der Auftraggeber wird deshalb OLI bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, indem der Auftraggeber 

a. negative und die Erfüllung der Vertragspflichten wesentlich erschwerende Einflüsse auf seinen Betrieb sowie den Betrieb OLI vermeidet,

b. eine stabile Internet- / Datenverbindung der Ladeeinrichtungen zu OLI Move in ausreichender Bandbreite bereitstellt,

c. Dritte, denen er die Nutzung OLI Move ermöglicht, zur Registrierung in OLI Move einschließlich der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen auffordert und den registrierten Dritten zur Nutzung der jeweiligen Ladeeinrichtung des Auftraggebers berechtigt,

d. Dritte, denen er die Nutzung OLI Move als Applikation für mobile Geräte und/oder das Webportal ermöglicht, auch gegenüber OLI wirksam zur sicheren Nutzung nach § 12 zu verpflichten,

e. die zur Leistungserbringung von OLI benötigten Unterlagen und Informationen über den Auftraggeber zur Verfügung stellt, insbesondere über dort vorhandene Anlagen, Geräte und Programme, die mit der Leistung OLI zusammenwirken sollen,

f. nur entsprechend der Vorgaben von OLI technisch spezifizierte Ladeeinrichtungen einschließlich kompatibler Firmware Version an die OLI Move einbindet oder einbinden lässt,

g. Mitarbeitern von OLI bei Arbeiten in seinem Betrieb die erforderliche Unterstützung gewährt. Dazu zählt insbesondere:

(1) Zugang per sicherer Fernwartung zu der jeweiligen Ladeeinrichtung, Rechner und/oder mobilen Endgerät, 

(2) qualifizierter Mitarbeiter des Auftraggebers am Erfüllungsort als Unterstützung sowie

(3) rechtzeitige zur Verfügung Stellung von notwendigen Informationen für die Tätigkeitsausführung,

h. Fehlfunktionen, Störungen oder Schäden unverzüglich meldet,

i. sich bei Störungen oder Schäden bemüht, den Schaden zu begrenzen sowie 

j. mit dem OLI eine offene, vertrauensvolle und partnerschaftliche Kommunikation pflegt.

2. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungs- und Bereitstellungsleistungen rechtzeitig, kostenlos und im erforderlichen Umfang für OLI erbracht werden. 

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich die für die Vertragsabwicklung relevanten Daten ändern (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die geänderten Daten an OLI weiterzuleiten. Unterlässt der Auftraggeber dies, oder gibt falsche Daten an, so kann OLI vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen sowie die Abbuchungsdaten auf dem aktuellen Stand zu halten.

4. Soweit und solange der Auftraggeber oder einer der von ihm berechtigten Nutzer von OLI Move seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung durch OLI dadurch beeinträchtigt ist, ist OLI von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. OLI ist gleichwohl bemüht, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflicht um einen angemessenen Zeitraum verlängert, bzw. verschoben. Eine diesbezügliche Nichterfüllung wird vom Auftraggeber nicht als Verletzung des Vertrages angesehen und berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Kündigung des Vertrages. Der Auftraggeber hat OLI alle aus der nicht, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten, Schäden und zusätzlichen Entgelte zu erstatten.

§ 12 Pflicht zur sicheren Nutzung 

  1. Der Auftraggeber trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung von OLI Move durch Unbefugte zu verhindern;
  2. Persönliche Zugangsdaten (Kennwort und Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit vor der ersten Inbetriebnahme geändert werden. Dabei sind insbesondere die Empfehlungen des Auftraggebers sowie des Bundesamts für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) zum sicheren Erstellen von Passwörtern zu beachten. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Auftraggeber oder der von ihm berechtigte Dritte diese unverzüglich zu ändern.
  3. OLI hat das Recht den Zugang zu OLI Move bei Verstoß gegen diese Pflichten zeitweilig einzuschränken, bis die Sicherheit der Nutzung wieder gewährleistet wird. 

§ 13 Service Level

  1. Der Auftragnehmer bietet für Leistungen, die den dauerhaften Betrieb der OLI Move Ladelösung betreffen, folgendes Service Level an:
  • Verfügbarkeit: 95 % der Servicezeit
  • Servicezeit: 
    • Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr 
    • jeweils ohne gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg und
      Rheinland-Pfalz

Die Supportzeit ist von Montag bis Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, jeweils ohne gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

2. Die Berechnung der Verfügbarkeit im Leistungszeitraum erfolgt gemäß der nachstehenden Formel: 

3. Die Verfügbarkeit errechnet sich für jeden vertraglich vereinbarten Service Level getrennt. Erlaubte Wartungszeiten und tatsächliche Servicezeiten werden für die Verfügbarkeit gezählt, sofern Sie in den zugesagten Zeitfenstern des jeweiligen Service Levels liegen. Zur tatsächlichen Servicezeit zählen alle Zeiträume der Verfügbarkeit des Service innerhalb der zugesagten Zeitfenster des Service Levels. Bis zum Eingang der Meldung des Auftraggebers oder seines Endnutzers über Nichtverfügbarkeit des Service beim Auftraggeber oder Endnutzer gilt ein Service als verfügbar.

4. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren folgende erlaubte Wartungszeiten:

a. Jeden 2. Mittwoch und jeden 2. Samstag jeweils von 13 bis 17 Uhr (CET),

b. Weiter hat der Auftragnehmer das Recht kurzfristig Wartungszeiten anzukündigen, z.B.: für Hot Fixes oder zum Schließen von anderen Sicherheitslücken. Gleiches gilt für die Wartungszeiten eines Rechenzentrumsanbieters, der von dem Auftragnehmer als Subunternehmer eingesetzt wird, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber und dessen Endnutzer über dessen Ankündigung informiert hat,

c. Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle des Auftragnehmers entziehen.

5. Der Auftragnehmer reagiert innerhalb der in der folgenden Tabelle definierten Reaktionszeiten auf Anfragen und Vorfälle des Auftraggebers oder seiner Endnutzern innerhalb der Supportzeit:

Problemklasse

Reaktionszeit

Kritisch (Klasse 1)

4 Stunden

Wichtig (Klasse 2)

1 Arbeitstage

Allgemein (Klasse 3)

5 Arbeitstage

6. Die Reaktionszeiten sind nach Schwere des Problems gestaffelt, um den vertragsgemäßen Betrieb der wesentlichen IT-Systeme beim Auftraggeber und seinen Endnutzer alsbald wiederherzustellen. 

7. Bei der Problemklasse „Kritisch“ ist eine geschäftskritische Funktionalität nicht funktionsfähig oder eine kritische Schnittstelle ist ausgefallen. Dabei treten Probleme auf, welche mehrere bis alle Benutzer eines Endnutzer betreffen. Die Auswirkungen auf die und den Arbeitsablauf des Auftraggebers und seiner Endnutzer ist kritisch (Beispiele: Die Anmeldung in der APP ist nicht möglich bzw. Ladevorgänge können nicht gestartet oder abgebrochen werden. Web-Portal ist nicht verfügbar. Rechnungserstellung ist nicht möglich). 

8. „Wichtig“ ist eine Anfrage oder ein Vorfall, wenn eine Leistung in Ihrem Hauptmerkmal oder in einer wesentlichen Funktion in seiner Nutzung eingeschränkt ist und zu erheblichen geschäftlichen Einschränkungen des Auftraggebers oder seiner Endnutzer führt. Dabei sind nur einzelne Benutzer betroffen und die Auswirkungen auf das gesamte System des Endnutzer sowie den Arbeitsablauf des Endnutzer ist gering. (Beispiele: Anwendung hängt, Status zum Ladevorgang in der App wird falsch dargestellt. Nutzerdaten können nicht aktualisiert werden (E-Mail ändern)).

9. „Allgemein“ sind Anfragen oder Vorfälle, die weder kritisch noch wichtig sind, also alle Vorgänge, welche in mehr als 8 Stunden bearbeitet werden können. Es handelt sich zumeist um Änderungen an bestehenden Systemen, z.B. Benutzeranlagen, Passwort vergessen, Änderungen der Konfiguration (nicht Sicherheitsrelevant), Interne Vorgänge und Anpassungen an Hardware und Software.

10. In Bereichen, in denen der Auftragnehmer die geforderte Einhaltung eines Service Levels nicht erreicht, wird der Auftragnehmer eine Verbesserungsinitiative durchführen, um die Einhaltung gemäß den Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der Vereinbarung zu erreichen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vereinbarten Service Levels von Zeit zu Zeit geändert werden, soweit dies aufgrund sich verändernder betrieblicher und technischer Anforderungen des Auftragnehmers oder zur Verbesserung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.

§ 14 Leistungsstörungen

  1. OLI gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Leistungen nach dem Vertrag mit ihren in den Leistungsbeschreibungen benannten Eigenschaften für die Vertragslaufzeit.
  2.  Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet die Richtigkeit und Vollständigkeit Leistungen zu überprüfen und Leistungsmängel bzw. Störungen unverzüglich dem OLI mitzuteilen.
  3. OLI verpflichtet sich nach Kenntnisnahme dazu, fehlerhafte oder schlechte Leistungen zu untersuchen, die auf Umständen beruhen, welche OLI oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie angemessene Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen, um ein erneutes Auftreten der Leistungsstörung zu verhindern. Die Reaktion OLI sowie die Beseitigung der Leistungsstörung richten sich nach dem unter § 13 „Service Level“ vereinbarten Reaktionszeiten. Die Reaktionszeiten OLI beginnen frühestens mit dem Auftreten eines Mangels und dessen Erkennbarkeit durch OLI. Sie sind Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff. zu entnehmen.
  4. Falls sich eine Leistungsstörung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beheben lässt, wird sich OLI bemühen eine Umgehungslösung bereitzustellen, ohne dies zu berechnen.
  5. Bei mangelhafter Leistung stellt OLI den vertragsgemäßen Zustand nach seiner Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung gemäß den Regelungen der einschlägigen Leistungsbeschreibung wieder her. Hinsichtlich etwaiger Rechte des Auftraggebers zum Rücktritt vereinbaren die Parteien abweichend, dass an die Stelle des Rechts des Rücktritts das Recht zur außerordentlichen Kündigung unter den Voraussetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt.
  6. Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen in den Vertragsunterlagen dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung bzw. Mitwirkungspflichten. Sie sind nicht als Garantie (oder zugesicherte Eigenschaft) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantieversprechen werden von OLI nicht abgegeben.
  7. Sofern und soweit auf Leistungen mietrechtliche Regelungen Anwendung finden, gilt zudem:

a. Eine Kündigung des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist nur zulässig, soweit trotz ausreichender Gelegenheit zur Mängelbeseitigung diese durch OLI fehlgeschlagen ist.

b. Eine Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Mängel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von dem OLI verursacht wurden.

c. Ein Fehlschlagen der Mängelbeseitigung liegt dann vor, wenn OLI nach Anzeige des Mangels hinreichend Gelegenheit zur Beseitigung eingeräumt wurde, ohne dass ein Erfolg eingetreten ist, eine Unzumutbarkeit vorliegt oder die Mängelbeseitigung verweigert wird.

8. Mängelansprüche nach verjähren ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

9. Im Übrigen sind mögliche Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine Haftung auf Schadensersatz unter den Voraussetzungen und im Umfang des Vertrages, inklusive dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 15 Leistungsänderungen

  1. Der Auftraggeber kann entsprechend der nachstehenden Regelungen von dem gewählten Paket „Lite“ zum Paket „Professional“ wechseln.
  2. Mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen kann der Auftraggeber die erstmalige Bereitstellung eines Leistungspakets durch OLI oder die Erhöhung der beauftragten Menge dieser Leistungen (z.B.: durch Einrichtung eines neuen Endbenutzers oder Benutzers) bestellen. Die Laufzeit beginnt zwei Wochen nach wirksamer Beauftragung von OLI, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Mindestlaufzeit der neu beauftragten, bzw. geänderten Leistungen beträgt drei Jahre zuzüglich der fehlenden Tage bis zum Ende des Monats, sofern das Ende der Leistungszeit nicht auf ein Monatsende fällt. Die Laufzeit der Leistung verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern es sich bei der hinzugefügten Leistung um eine auf einen Standort bezogene Leistung handelt, verlängern sich die Laufzeiten aller Leistungen für diesen Standort entsprechend (Standortbezogene Leistungs-Synchronizität).
  3. Der Auftraggeber kann nicht von dem gewählten Paket „Professional“ zum Paket „Lite“ wechseln. Pro Standort kann nur ein Paket gewählt werden. Eine teilweise Änderung des Leistungspakets an einem Standort ist nicht möglich, da pro Standort ein einheitliches Paket zur Verfügung gestellt wird.
  4. Soweit eine Partei in sonstigen Fällen Leistungsänderungen wünscht, werden die Parteien hierüber verhandeln. Die Parteien werden bei Erfolg den Vertrag entsprechend anpassen.

§ 16 Preise

  1. Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste.
  2. Sofern nicht anders bestimmt erfolgt die Vergütung aller sonstigen Leistungen, z.B. Beratung als Zeitvergütung samt Reisenebenkosten. Der Stundensatz beträgt 150 € (netto). Abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand.
  3. OLI ist nach Ablauf der ersten drei Vertragsjahre berechtigt, die Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn die für OLI maßgeblichen Preisfaktoren (Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen für Deutschland: Gesamtindex, Destatis / Statistisches Bundesamt) um mehr als 2,4 % des Preisniveaus bei Vertragsschluss, ansonsten seit der letzten Preiserhöhung gestiegen sind. Die Ankündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 2,4 % des bisherigen Preises, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird OLI den Auftraggeber zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. 

§ 17 Abrechnung und Zahlungsbestimmungen

  1. Die Abrechnung durch OLI erfolgt monatlich oder jährlich. Sollten die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, gilt im Zweifel die monatliche Abrechnung.

a. Vereinbaren die Parteien eine jährliche Abrechnung, so rechnet OLI die Vergütung nach § 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum 1. des ersten Leistungsmonats ab. 

b. Vereinbaren die Parteien eine monatliche Abrechnung, rechnet OLI die Vergütung nach § 16 gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum 1. des Leistungsmonats die anteilige Gebühr ab. 

2. Hinzukommende Leistungen nach § 15Leistungsänderungen werden mit einer vollen Monatsvergütung im Folgemonat nachberechnet sofern die Leistungsänderung bis zum 15. des Änderungsmonats eingetreten ist, anderenfalls zur halben Monatsvergütung.

3. Nach Aufwand oder einmalig zu berechnende Vergütungen werden nach Leistungserbringung von OLI in Rechnung gestellt. 

4. Rechnungen für Zahlungen nach diesem Vertrag sind zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und sind ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto des Zahlungsempfängers.

5. Für einmalige Entgelte oder Sonderleistungen gelten die jeweils bei Beauftragung gültigen Preise.

6. Einwände gegen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur insoweit, als sich aus den Umständen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ergibt.

7. Gegen Ansprüche des jeweiligen Vertragspartners kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 18 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren ab Vertragsschluss. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Der Vertrag endet jedoch nicht, solange nicht die Leistungszeit aller zu erbringenden Leistungen beendet ist.
  2. Sofern eine Leistung geändert wird, verlängert sich der Vertrag auf das End-Datum der nachLeistungsänderungen neu hinzugebuchten Standort-Leistung mit dem spätesten Leistungsende.
  3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
  4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn,

a. wenn die andere Partei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder

b. eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung, oder wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.

c. der Auftraggeber 3 Monate hintereinander mit der Zahlung der laufenden monatlichen Vergütung aus dem Vertrag oder mit einer Zahlung in Höhe eines Betrages von 3 laufenden monatlichen Vergütungen in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nachkommt.

d. der Auftraggeber Vertragspflichten hinsichtlich Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechten, Sicherheit oder die Integrität der Ladeeinheiten verletzt. Die außerordentliche Kündigung wenige der Verletzung von Nutzungsrechten setzt einen erheblichen, also mehrfachen Verstoß sowie eine Abmahnung mit unter Androhung der Kündigung innerhalb von 14 Tagen bei Fortbestehend oder Verschlechterung des Zustands voraus. 

5. Wird ein Teil der Ladeeinrichtungen wesentlich geändert, vorübergehend außer Betrieb genommen oder dauernd stillgelegt, kann eine entsprechende Teilkündigung unter Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht erfolgen.

§ 19 Haftung

  1. Die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
  2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftenden Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
  3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
  4. Der geschädigte Vertragspartner hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 20 Exit Regelung

  1. OLI verpflichtet sich für den Fall der Beendigung des Vertrages, und dies gleich aus welchem Grund, eine dem Zeitpunkt der Beendigung adäquate Rückübertragung der Stamm und Bewegungsdaten (insbesondere Abrechnungsdaten für Nutzung der Ladeeinrichtungen) aus OLI Move an den Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber benannte Stelle vorzunehmen. Dies geschieht insbesondere, indem die Datenbestände auf üblichen Datenträgern oder durch die Möglichkeit eines sicheren Downloads über das Internet dem Auftraggeber übergeben werden.
  2. Soweit es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse von OLI handelt, wird OLI darüber hinaus auf Anforderung des Auftraggebers, welche mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen zum Vertragende bei  OLI in Textform eingegangen sein muss, besondere Unterstützungsleistungen zur Übergabe der Daten auf den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Dritten erbringen, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den Umstieg auf einen Drittanbieter oder die Migration auf ein neues System/Programm bei einem Dritten oder im eigenen Haus sicher zu bewerkstelligen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OLI den dadurch entstandenen Aufwand zu vergüten. Zusätzlich hat der Auftraggeber OLI sämtliche angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 21 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt ist ein Geschehnis, das außerhalb der Kontrollmöglichkeit der Partei liegt oder ein unvorhersehbares Ereignis darstellt. Dazu insbesondere zählen Ereignisse wie 

a. Von der Partei nicht zu vertretene/er/es Feuer/Explosion/Überschwemmung/Stromausfall/Unfall,

b. Krieg, Aufstand, Meuterei, Epidemien, Sabotage, Einhaltung staatlicher Gesetzte, Regelungen, Anordnungen oder Maßnahmen, wirtschaftliche Sanktionen (Boykotts, Blockade, Embargo),

c. über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,

d. nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; 

2. Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. 

3. Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für das Ende des Hindernisses. 

4. Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit OLI auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

5. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.

§ 22 Nutzungsrechte

  1. Geistige Eigentumsrechte im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (zum Beispiel Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht.
  2. OLI bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, die OLI zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von OLI (oder von Dritten in seinem Auftrag), vorbehaltlich nachfolgenden Nr. 3, nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen von OLI.
  3. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt OLI dem Auftraggeber und dessen Endbenutzern an den geistigen Eigentumsrechten ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit begrenztes, räumlich unbeschränktes, nicht-unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht ein, die betreffenden „Materialien“ (Materialien, die durch Geistige Eigentumsrechte geschützt sind oder geschützt werden können) zu nutzen und zu verwerten, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt. Hinsichtlich OLI Move sind das insbesondere das Recht die als Portal via Internet zur Verfügung gestellte Anwendung und deren vertraglich inbegriffenen Funktionalitäten für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch seine Mitarbeiter oder die Mitarbeiter der von ihm beauftragten Hausverwaltung sowie die OLI Move App durch den Auftraggeber und dessen Endbenutzer im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Änderungen an OLI Move einschließlich OLI Move App vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern OLI sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
  5. Der Auftraggeber nutzt OLI Move neben den eigenen Mitarbeitern und seinen Erfüllungsgehilfen nur durch die vereinbarte Anzahl von Endnutzern. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die vereinbarte Anzahl von Endnutzern, zahlt der Auftraggeber die vereinbarte pauschalierte Nutzungsgebühr je angelegten Nutzer; weitere Ansprüche OLI bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt.
  6. Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden Regelungen in Nr. 1 bis 4 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann OLI den Zugriff des Kunden auf OLI Move oder die zugehörigen Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Verletzt der Auftraggeber trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch OLI weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Nr. 1 bis 4, und hat er dies zu vertreten, so kann OLI den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 184daußerordentlich kündigen. Hat der Auftraggeber die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann OLI Schadensersatz geltend machen. Die Begrenzung der Haftung nach § 19 findet keine Anwendung.
  7. Sofern OLI während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf OLI Move vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
  8. Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Der Auftraggeber räumt OLI ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, einfaches, lediglich auf Subunternehmer von OLI übertragbares Recht zur Nutzung der Materialien ein, die er in OLI Move abbildet oder speichert oder dem OLI im Zusammenhang mit dem Vertrag mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelt.

§ 23 Freiheit von Rechten Dritter

  1. OLI trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der von OLI unter dem Vertrag gelieferten Materialien durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte durch von OLI unter dem Vertrag gelieferte Materialien geltend machen, so gilt Folgendes:

a. Der Auftraggeber wird OLI hierüber unverzüglich schriftlich informieren.

b. OLI ist berechtigt, binnen einer Woche nach Information des Auftraggebers durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu übernehmen.

c. Wünscht OLI die Übernahme der Verteidigung, wird ihm der Auftraggeber hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen und Befugnisse erteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse schriftlich zu widerrufen, wenn OLI die Verteidigung nicht in Abstimmung mit dem Auftraggeber vornimmt. Widerruft der Auftraggeber die erteilten Ermächtigungen und Befugnisse, ist er zur alleinigen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche berechtigt.

d. Im Fall der Übernahme der Verteidigung durch OLI wird der Auftraggeber Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von OLI anerkennen. Der Auftraggeber wird OLI bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in erforderlichen Umfang unterstützen. Übernimmt der Auftraggeber die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche, wird ihn OLI hierbei in einem zumutbaren Umfang unterstützen.

2. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, gilt Folgendes, es sei denn, OLI trifft an der Rechtsverletzung kein Verschulden:

a. OLI kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Auftraggeber eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Auftraggebern zumutbaren Auswirkungen z.B. durch Änderung der installierten Software so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.

b. OLI wird den Auftraggebern von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im direkten Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Auftraggeber die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an OLI abtreten.

3. Soweit der Auftraggeber die von OLI unter dem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach Nr. 1 und 2, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.

4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte sowie bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens.

5. Die vorstehenden Regelungen der Nr. 1 bis 3 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass OLI wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Materialien des Auftraggebers oder vom Auftraggeber beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.

§ 24 Prüfungs- und Kontrollrechte des Auftraggebers

  1. Die Prüfungs- und Kontrollrechte des Auftraggebers umfassen hinsichtlich OLI Move Maßnahmen zur Umsetzung von Compliance- Vorgaben, Erfüllung der Service-Level sowie Maßnahmen im Sinne von 28 DSGVO, insbesondere Abs. 3 in Verbindung mit Art. 32 DSGVO.
  2. Prüfungen seitens des Auftraggebers sind möglichst frühzeitig, in der Regel nicht später als zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin, anzukündigen und dürfen den Betriebsablauf und/oder die Sicherheit beim OLI nicht beeinträchtigen und sind ggfs. zu verschieben. Aufsichtsrechtliche Kontrollen wird der Auftraggeber dem OLI unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung mitteilen.
  3. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren. OLI verpflichtet sich ferner, mittels regelmäßiger eigener Prüfungen oder genehmigter Verhaltensregeln oder genehmigter Zertifizierungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen von Nr. 1 zu gewährleisten.
  4. OLI führt zusätzlich auf Anforderung des Auftraggebers oder bei sonstigem Bedarf, eine Selbstprüfung im Umfang von Nr.1 oder Teilen davon mit dem Ziel durch, den vereinbarten Leistungsumfang und die Wirksamkeit der Leistung festzustellen.
  5. Werden bei einer Prüfung Abweichungen festgestellt, werden Korrekturmaßnahmen innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist durch OLI umgesetzt.
  6. Für den Aufwand bei der Durchführung oder Begleitung der Prüfungen, die nicht ausschließlich auf Eigeninitiative OLI durchgeführt werden, erhält OLI für jede eingesetzte Ressource eine Vergütung von 200 EUR pro Stunde netto zzgl. Umsatzsteuer (derzeit 19%).
  7. Weitergehende Regelungen zu den Prüfungs- und Kontrollrechten der Auftraggeber in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung gehen den Regelungen in diesem § 24 vor.

§ 25 Beauftragung Dritter

OLI ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Vertrag Dritter als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB zu bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

§ 26 Wechsel der Vertragsparteien

Beide Parteien sind berechtigt, mit Zustimmung der jeweils anderen Partei, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung des Auftraggebers ist zu erteilen, wenn OLI nachweist, dass der Dritte personell, technisch und wirtschaftlich gleichermaßen leistungsfähig ist. Eine beabsichtigte Übertragung nach Satz 1 ist der anderen Partei rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 27 Zutrittsrecht

  1. OLI sowie von diesem beauftragte Dritte sind berechtigt, das Grundstück zur Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte jederzeit zu betreten.
  2. Falls der Auftraggeber nicht (alleiniger) Grundstückseigentümer ist, wird er dafür Sorge tragen, dass der Grundstückseigentümer bzw. die Miteigentümer das Zutrittsrecht OLI aus Nr. 1 anerkennen.

§ 28 Vertraulichkeit 

  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich der Vertragsdokumente, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise von Produkten und Dienstleistungen, Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer, Marketing-Pläne und finanzielle Angelegenheiten. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

a. der empfangenden Partei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Partei unter dem Vertrag erhalten hat oder

b. die empfangende Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat oder

c. die empfangende Partei von einem Dritten erlangt hat, der in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe dieser Informationen nicht an Beschränkungen gebunden ist oder

d. ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Partei allgemein bekannt sind oder werden oder

e. die eine Partei gegenüber der empfangenden Partei durch schriftliche Erklärung von der Vertraulichkeit ausgenommen hat.

2. Die Parteien verpflichten sich dazu, vertrauliche Informationen ganz oder teilweise nicht zu anderen als den zur Leistungserbringung notwendigen Zwecken zu nutzen sowie sie gegenüber Dritten nur mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei offenzulegen oder zugänglich zu machen, es sei denn

a. dies ist auf Grund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr in ausreichendem Umfang die Möglichkeit eingeräumt, außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen die Herausgabe zu ergreifen oder

b. die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Partei im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Soweit eine vertrauliche Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellt, bleibt insoweit eine Offenlegung gemäß § 5 GeschGehG unberührt. Die empfangende Partei ist nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Auswertungen für andere als die in der Präambel genannten Zwecke zu nutzen, insbesondere nicht in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich über den Zweck hinaus zu verwerten oder nachzuahmen (dies ist insbesondere abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG im Wege des sog. „Reverse Engineering“ nicht zulässig) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen. Insbesondere darf die empfangende Partei die vertraulichen Informationen nicht zum Gegenstand oder zur Grundlage eigener Schutzrechte im In- oder Ausland machen. Der überlassenden Partei stehen in Bezug auf die vertraulichen Informationen ausschließlich die
Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

4. Zur Durchführung ihrer Verpflichtungen werden die Parteien alle von der jeweils anderen Partei überlassenen vertraulichen Informationen getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren und durch geeignete Maßnahmen in besonderer Weise gegen den Zugriff Unberechtigter schützen. Weiterhin verpflichten sich die Parteien, die in ihren Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten durch die nach dem Stand der Technik möglichen technischen Maßnahmen zu schützen, um sowohl den Zugriff Dritter von außen als auch die unberechtigte Nutzung der Daten durch ansonsten berechtigte Mitarbeiter zu verhindern. 

5. Beide Parteien verpflichten sich weiterhin, vertrauliche Informationen der anderen Partei ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich zu machen, für die dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Mitarbeiter gesondert zur Einhaltung der Vertraulichkeit schriftlich zu verpflichten, soweit diese nicht gesetzlich oder auf Grund schon bestehender vertraglicher Verpflichtungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

6. Beide Parteien sind berechtigt, jederzeit die jeweils von der anderen Partei getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen.

7. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die Dauer von 3 Jahren auch über die Beendigung des Verhältnisses hinaus. Im Falle der Beendigung einer basierend auf dem Vertrag vereinbarten Leistung oder des Vertrages selbst hat die empfangende Partei sowohl alle Originale als auch alle Kopien der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die die empfangende Partei im Rahmen der Leistungserbringung oder des Vertrages erhalten hat, entsprechend den Weisungen der anderen Partei entweder an diese zurückzugeben oder sicher zu zerstören. Davon ausgenommen sind automatisch erstellte System-Backups.

8. Die Verwendung elektronischer Medien zur Übermittlung von Informationen und zum Austausch ist gestattet. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Übermittlung per E-Mail-Risiken mit sich bringt.

§ 29 Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Dementsprechend verpflichten die Vertragspartner ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit diese nicht bereits vertraglich oder gesetzlich entsprechend verpflichtet sind. OLI achtet auf die Privatsphäre seines Auftraggebers und dessen Endnutzer und geht mit den ihm anvertrauten persönlichen Informationen verantwortungsbewusst um.
  2. OLI verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers oder dessen Endnutzern (Auftraggeber-Daten) gemäß Art. 5 DSGVO grundsätzlich nur dann, wenn diese bei oder zur Nutzung OLI Move oder soweit diese zur Abwicklung der Verträge erforderlich sind.
  3. Der Auftraggeber schließt vor Beginn der Leistungserbringung durch OLI eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach EU-DSGVO entsprechend der Anlage Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab.
  4. Nach Vertragserfüllung werden Daten nur nach erteilter Einwilligung des Auftraggebers verarbeitet. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine vorherige Einholung der Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder die Datenverarbeitung durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
  5. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt.
  6. Soweit Dritte Ansprüche gegen OLI geltend machen, die ihre Ursache in einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Rechte und Pflichten oder gegen eine seiner Pflichten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher haben, stellt der Auftraggeber OLI von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, OLI auch von allen etwaigen Geldbußen, die gegen den Auftraggeber verhängt werden, in dem Umfang auf erstes Anfordern freizustellen, in dem der Auftraggeber Anteil an der Verantwortung für den durch die Geldbuße sanktionierten Verstoß trägt.
  8. Die Bestimmungen dieses § 22 entsprechend für Verarbeitungsergebnisse in Bezug auf personenbezogene Daten, die OLI für den Auftraggebern bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erzielt.

§ 30 Schlichtung

1. Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem SaaS-Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen und diesen AGB, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. („DGRI e.V.“), derzeit 

Prof. Dr. Axel Metzger 
Humboldt-Universität zu Berlin 
Unter den Linden 6 
D 10099 Berlin 
DEUTSCHLAND 

Tel.: 0049-30-2093-91416
Fax: 0049-30-2093-91411 e-Mail: schlichtung@dgri.de
Homepage: http://www.dgri.de/   

oder die jeweilige auf der Webseite der DGRI e.V. unter http://www.dgri.de/ angegebene Adresse der Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

2. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.  

3. Die Parteien stellen klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren in der Hauptsache oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.

§ 31 Kaufvertragliche Elemente

Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zusätzlich den Verkauf einer Wallbox oder sonstiger Ware (im Folgenden „Kaufgegenstand“) umfasst, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend auch für die kaufvertraglichen Elemente mit folgenden ergänzenden Regelungen:

  1. Der Erfüllungsort für die kaufvertraglichen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von OLI, sofern in dem Angebot nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder OLI noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr an dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem der Kaufgegenstand versandbereit ist und OLI dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  2. Der Kaufgegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang die im Einzelvertrag mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich für die einzelvertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand die objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB nicht erfüllt, insbesondere dessen vereinbarte Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Waren abweicht bzw. dahinter zurückbleibt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreissumme Eigentum von OLI.

§ 32 Schlussbestimmungen

1. Die Ansprechpartner von OLI und dem Auftraggeber werden individualvertraglich in Angebot und Annahme festgelegt. Darüber hinaus besteht die Kontaktmöglichkeit auf Seiten von OLI unter: 

E-Mail: info@my-oli.com
Telefon: +49 (0)711 252919-50

2. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung. Der örtliche Gerichtsstand ist Stuttgart.

3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine andere ersetzt, eine fehlende eingefügt werden, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien und dem Sinn dieses Vertrages gerecht wird.

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